Rz. 30

Sind mehrere Anträge nach § 16 GBO verbunden, so ist eine Zwischenverfügung möglich zur Rücknahme eines unzulässigen Antrags, um den übrigen Anträgen stattgeben zu können.[46] Unzulässig als bloße Meinungsäußerung ist das Verlangen, einen unverbundenen Antrag[47] oder einen anderen zu stellen. Es fehlt hier an dem wesentlichen Inhalt der Zwischenverfügung, Gelegenheit zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses zu geben,[48] ebenso dann, wenn die mangelfreien fälschlich bereits vollzogen wurden[49] und damit die Rücknahme eines Einzelantrags verlangt würde. Als Einschränkung ist auch die Beseitigung eines Vorbehalts zu betrachten.[50] Durch Zwischenverfügung kann auch verlangt werden, dass anstelle der bedingten eine unbedingte Eintragungsbewilligung vorgelegt wird.[51] Eine Zwischenverfügung, die nur darauf abzielt, dass der Eintragungsantrag zurückgenommen wird, ist unzulässig (vgl. aber Rdn 64),[52] ebenso mit dem Wahlrecht, einen anderen Antrag zu stellen.[53]

[46] KG JFG 1, 440; OLG Hamm Rpfleger 1975, 134; BayObLG BayObLGZ 1977, 271; BGH BGHZ 71, 351 = Rpfleger 1978, 365; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 170; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 78, 25; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13193.
[47] OLG Hamm Rpfleger 1975, 134; BayObLG BayObLGZ 1977, 270; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306.
[48] Demharter, § 18 Rn 29; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306.
[49] KG KGJ 13, 112.
[50] KG KGJ 19, 135.
[51] KG HRR 40, 1077.
[52] OLG Hamm DNotZ 1971, 48 = Rpfleger 1971, 15; OLG Oldenburg Rpfleger 1975, 361; BGH DNotZ 2017, 68; OLG Düsseldorf FGPrax 2016, 53.
[53] OLG Oldenburg Rpfleger 1975, 361.

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