Rz. 55

Wird in unzulässiger Weise der Antrag nicht zurückgewiesen und der Mangel später behoben, so gilt dennoch der Antrag erst vom Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses an als im Sinn des § 17 GBO eingegangen.[146]

[146] KG JFG 14, 445; 23, 146; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge