Rz. 118

Wird der früher gestellte Antrag zurückgewiesen, so ist ebenfalls zu unterscheiden:

Wird der früher gestellte Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen – die Rücknahme steht der Zurückweisung gleich[285] – so ist der Schutzvermerk von Amts wegen zu löschen, im letzteren Fall, sobald der Zurückweisungsbeschluss dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist. Wird die Löschung zunächst versäumt, so ist sie jederzeit nachholbar.[286]

Dies gilt selbst dann, wenn die Zurückweisung des Antrags vom Beschwerdegericht aufgehoben worden ist, denn die Zurückweisung war eine Erledigung des Eintragungsantrags, die bewirkte, dass die später gestellten Anträge so erledigt werden mussten, als ob der frühere Antrag überhaupt nicht gestellt worden wäre.[287]

Wird der Schutzvermerk versehentlich oder aus einem sonstigen Grund zu Unrecht gelöscht, ohne dass über den ersten Antrag entschieden ist, so lässt sich aus Abs. 2 nichts herleiten, da diese Bestimmung die ausdrückliche Zurückweisung des gestellten Antrags mit der Folge des Erlöschens des durch die Vormerkung gesicherten öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Entscheidung voraussetzt.[288] Ob und inwieweit in diesen Fällen die Eintragung eines Amtswiderspruchs möglich ist, hängt von dem Inhalt der Entscheidung ab, die man in der Löschung des Vermerks sieht.[289] Die Frage ist bisher in Schrifttum und Rechtsprechung noch nicht entschieden. Ebenso hängt Zulässigkeit und Erfolg einer gegen die zu Unrecht erfolgte Löschung erhobenen Beschwerde von der Beantwortung dieser Frage ab.[290] Auf jeden Fall ist beschwerdeberechtigt nur der den Anspruch besitzende Antragsteller, nicht der durch die Eintragung Begünstigte.[291]

Die später beantragte Eintragung wird vorbehaltlos wirksam. Dies gilt auch, wenn die Zurückweisung des früher gestellten Antrags auf eine Beschwerde hin aufgehoben wird oder versehentlich Vormerkung oder Widerspruch eingetragen bleiben. Diese sind mit dem Wegfall des gesicherten Anspruchs hinfällig geworden.
[285] KG Rpfleger 1972, 174; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 69.
[286] KG JFG 23, 147; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 162.
[287] KG JFG 23, 147; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 162; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 69.
[288] KG DNotZ 1973, 34 = Rpfleger 1972, 174.
[289] Zu den verschiedenen Möglichkeiten vgl. KG DNotZ 1973, 34.
[290] Vgl. dazu: KG DNotZ 1973, 34.
[291] KG DNotZ 1973, 34.

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