Rz. 42

Wird unter Verletzung des § 17 GBO eine Eintragung vorgenommen, durch welche die früher beantragte Eintragung unzulässig wird, so darf der frühere Antrag nicht mehr vollzogen werden. Geschieht dies dennoch, so wird bei Vollzug der früher beantragten Eintragung das Grundbuch unrichtig mit der Folge, dass dagegen ein Amtswiderspruch (§ 53 GBO) einzutragen ist. Da sich der Verfahrensverstoß nicht auf das entstehende dingliche Recht auswirkt, ist das GBA an einer nachträglichen Fehlerkorrektur gehindert.

 

Rz. 43

Hat bspw. A für B eine Hypothek bestellt und anschließend das Grundstück an C aufgelassen, so fehlt, wenn die Auflassung vorvollzogen wird, für A die Verfügungsbefugnis. Vollzug ist nicht mehr möglich. Wird unter Verletzung des § 17 GBO für den später gestellten Antrag eine Auflassungsvormerkung zuerst eingetragen und dann später die Eigentumsumschreibung des früher gestellten Antrags vollzogen, so sichert bereits diese den Vormerkungsrang für die nachfolgende Eigentumsumschreibung (§ 888 BGB). Der aus der Auflassungsvormerkung Berechtigte hat einen Berichtigungsanspruch aufgrund der eingetretenen relativen Unwirksamkeit der Eintragung ihm gegenüber. Dies gilt beispielhaft selbst dann, wenn ein Fall des Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vorliegt.[51]

[51] BGH Rpfleger 1995, 290.

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