Rz. 12

Ist der Vorbehalt unzulässig, so soll dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Der Antrag ist also grundsätzlich zurückzuweisen. Das Grundbuchamt kann jedoch auch durch eine Zwischenverfügung auf die Beseitigung des Vorbehaltes hinwirken,[16] wenn im Übrigen der ohne Vorbehalt gestellte Antrag vollzugsreif wäre. Dagegen ist eine solche Zwischenverfügung ausgeschlossen, wenn der Antragsteller durch den Vorbehalt erreichen will, dass ihm Gelegenheit zur Verschaffung des Verfügungsrechtes[17] oder der Eintragungsunterlagen[18] gegeben wird, oder wenn feststeht, dass dem aufschiebend befristeten Antrag vor Ablauf der Frist nicht entsprochen werden kann.

Auf jeden Fall unzulässig ist eine Aussetzung des Verfahrens.[19]

[16] KG JFG 19, 137; a.A. KG JW 31, 1100 jedoch nur Leitsatz; OLG Hamm MittRhNotK 1992, 149.
[17] KG JW 38, 2227.
[18] KG KGJ 31, 254.
[19] KG HRR 30 Nr. 1505; KG JW 32, 2890; Demharter, § 16 Rn 5.

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