Rz. 3

§ 16 GBO erfasst jeden Eintragungsantrag i.S.d. § 13 GBO. Von der ausdrücklichen Ausnahme des Abs. 2 abgesehen, darf der Antrag keinen Vorbehalt enthalten.

 

Rz. 4

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das einzutragende Recht selbst als bedingt oder befristet bewilligt wird. Die Zulässigkeit von Bedingungen und Befristungen des dinglichen Rechts selbst richtet sich allein nach dem materiellen Recht. Danach ist jegliche Bedingung oder Befristung unzulässig bei der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB), Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes (§§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG; § 1017 BGB i.d.F. vom 1.1.1900), bei Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 2 S. 2 WEG) und bei der Begründung eines Dauerwohn- oder -nutzungsrechts (§ 33 Abs. 1 WEG). Im Übrigen können Rechte materiell grundsätzlich (aufschiebend wie auflösend) bedingt oder befristet bestellt werden (z.B. Rangvorbehalt nach § 881 BGB; auflösend bedingtes Wohnungsrecht; auflösend bedingte Rückauflassungsvormerkung usw.). Ein Vorbehalt gemäß Abs. 2 kann mit einer materiell-rechtlichen Bedingung oder Befristung des Rechts selbst verbunden werden.[3]

[3] Demharter, § 16 Rn 2.

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