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Da das nach dem Recht der DDR begründete Gebäudeeigentum fortbesteht und dem Grundstücksrecht unterliegt, gilt für es auch der Grundbuchzwang. Deshalb sind die am 2.10.1990 geltenden Vorschriften über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern nach Abs. 1 Nr. 4 S. 1 aufrechterhalten worden.[2]

Aufgrund der Ermächtigung in Art. 18 Abs. 4 Nr. 2 RegVBG ist jedoch am 15.7.1994 die Gebäudegrundbuchverfügung (GGV) ergangen. Damit wurden die nach Abs. 1 Nr. 4 fortgeltenden alten Vorschriften weitgehend gegenstandslos, soweit nicht die GGV ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Die GGV ist in Teil IV (Anhang) kommentiert wiedergegeben.

[2] Meikel/Böhringer, § 150 Rn 25 ff.

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