Rz. 3

Die Vorschriften in RPflG und GBO über die funktionelle Zuständigkeit galten im Beitrittsgebiet nicht uneingeschränkt. Hinsichtlich der Rechtspflegertätigkeit bestand bis 31.12.1996 die Maßgabe in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 3 des Einigungsvertrages. Sie ist gem. § 34 Abs. 1 RPflG nach dem genannten Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, wirkt jedoch in gewissem Umfang gem. § 34 Abs. 2 und 3 RPflG weiter fort.

Im Übrigen gelten die am 2.10.1990 bestehenden oder später von den Ländern erlassenen Vorschriften fort. Die Bestimmungen zur Zahl der notwendigen Unterschriften (Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3) sind nach Einführung des maschinell geführten Grundbuchs obsolet.

 

Rz. 4

Bis zum 31.12.1999 konnten auch Personen eingesetzt werden, die den Grundbuchämtern aufgrund von Dienstleistungsverträgen auf Dauer oder auch nur vorübergehend zugeteilt sind. Die Frist konnte verlängert werden (Abs. 4); dies ist nicht geschehen.

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