Rz. 52
Der Notar muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass er von der vermuteten Vollmacht Gebrauch macht.[78] Eine Vorlage "zum Vollzug", "zur weiteren Veranlassung" oder "mit der Bitte, den gestellten Anträgen stattzugeben" sind in ihren Formulierungen so zweifelhaft, dass eine Antragstellung des Notars sich nicht ersehen lässt; sie bezeugen daher lediglich eine bloße Botentätigkeit des Beurkundungsnotars.[79] In einem solchen Fall liegt nur ein von den Beteiligten selbst gestellter Antrag vor.[80] Eine eigene Antragstellung liegt vor bei einer Vorlage "gemäß § 15 Abs. 2 GBO zum Vollzug".[81]
Rz. 53
Muss zunächst angenommen werden, dass der Notar als Bote vorgelegt hat, so hat der Notar jedoch auch noch nachträglich die Möglichkeit klarzustellen, dass er als Willensvertreter der Beteiligten tätig werden wollte. Dies gilt vor allem dann, wenn der Notar auf Beanstandungen des Grundbuchamtes hin Ausführungen macht[82] oder den Antrag wiederholt.[83]
Der Inhalt der Vollmacht (Abs. 2) des Notars bestimmt sich auch in diesem Fall sowohl für Antragstellung als auch für die ganze oder teilweise Rücknahme der Anträge nach den in der Urkunde enthaltenen Erklärungen,[84] insbesondere den Anträgen der Beteiligten.[85]
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