Rz. 75
Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.[143] Die Vermutung ist widerlegbar mit Kostenfolge für den Notar (vgl. im Einzelnen § 71 GBO Rdn 92).[144]
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