Rz. 16

Der Notar muss sich zur Zeit der Antragstellung im Amt befinden.[21] Dem Notar stehen der Notarvertreter und der Notarverwalter gleich, nicht jedoch der nur in Bürogemeinschaft verbundene Sozius.[22] Endet das Amt, so erlischt seine Befugnis und die Berechtigung zur Antragstellung geht auf seinen Amtsnachfolger über.[23]

 

Rz. 17

Ohne Bedeutung für die vermutete Vollmacht ist es dagegen, dass der Notar sich seiner Amtstätigkeit aufgrund der Vorschriften der BNotO enthalten soll oder muss, wie beim Tätigsein eines bestellten Vertreters (§ 44 Abs. 1 S. 2 BNotO) oder der vorläufigen Amtsenthebung (§ 55 Abs. 2 BNotO).[24] Die Wirksamkeit des gestellten Antrages wird dadurch nicht berührt.

[21] RGZ 93, 71.
[22] BayObLG NJW RR 1989, 1495; Demharter, § 15 Rn 5.
[23] BayObLGZ 1948, 51, 479; 61, 27 = DNotZ 1961, 317; 62, 18 = DNotZ 1962, 314; 1969, 92 = Rpfleger 1969, 243.
[24] Ebenso Demharter, § 15 Rn 5.

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