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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 15 [Vertretung ... / B. Allgemeines zur Antragsvollmacht des Notars – Abs. 2

Michael Volmer
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Rz. 7

1. Die Vorlage eines Antrages beim Grundbuchamt kann erfolgen

1. durch den Beteiligten selbst;
2. durch den Notar als Boten. Hier wird der Notar nur als Übermittler, nicht als Antragsteller tätig;
3. durch den Notar aufgrund nachgewiesener verfahrensrechtlich erteilter Vollmacht. In diesem Fall ist nur der Umfang der verfahrensrechtlich erteilten Vollmacht maßgebend, nicht Abs. 2;
4. aufgrund gesetzlich vermuteter Vollmacht; dies ist der Fall des § 15 Abs. 2;
5. durch andere Vertreter.

Das Eigenantragsrecht der Beteiligten wird durch die anderen Möglichkeiten nicht beschränkt. Zur Beschränkung durch § 13 Abs. 1 S. 3 GBO siehe dort. Die Eintragungsbewilligung kann dadurch bedingt sein, dass der Antrag auf eine bestimmte dieser Möglichkeiten bzw. von einem bestimmten Bevollmächtigten gestellt wird.[11]

 

Rz. 8

2. Die Bestimmung schafft eine (nach überwiegender Lesart:) gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein der Vollmacht eines Beurkundungsnotars zur Stellung eines Eintragungsantrages. Jedenfalls ist die "Ermächtigung" nicht technisch-wörtlich als Verfahrensstandschaft (Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen) zu verstehen, wie der folgende Halbsatz zeigt.[12]

Sie findet ihre Rechtfertigung in dem Amtsverhältnis, in das der Notar durch seine Beauftragung zu den Beteiligten getreten ist, und insbesondere der daraus resultierenden Erwägung, dass er sich nicht ohne Auftrag in das Verhältnis anderer einmischen werde, sowie in der Erfahrung, dass der Wille der Beteiligten regelmäßig auf die Besorgung der ganzen Grundbuchangelegenheiten durch den Notar gerichtet ist;[13] diese Auffassung ist durch § 24 Abs. 1 BNotO bestätigt.

 

Rz. 9

Die Norm verdichtet diese Erfahrung zu einer gesetzlichen Vermutung, die dann auch nicht gesondert nachgewiesen werden muss.

 

Rz. 1...

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