Rz. 80
Nicht der Vorprüfung unterliegen Erklärungen einer öffentlichen Behörde, insbesondere solche des § 29 Abs. 3 GBO. Die Prüfung bezieht sich nach h.M. weiter nur auf die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen, nicht auf Anträge.[157] Die Vorprüfung entfällt damit bei Grundbuchberichtigungen auf Grundlage öffentlicher Urkunde, die zum Vollzug keiner Bewilligung, sondern nur eines Antrages bedürfen (Erbfolge, Namensänderung). Das OLG Köln bezieht die Prüfpflicht nicht nur auf die zu vollziehende Bewilligung, sondern auf sämtliche Erklärungsbestandteile.[158] Prüfung und Vermerk haben bei diesen Erklärungen aber kein Ziel, auf das hin der Mechanismus sinnvoll sein könnte.[159]
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