Rz. 80

Nicht der Vorprüfung unterliegen Erklärungen einer öffentlichen Behörde, insbesondere solche des § 29 Abs. 3 GBO. Die Prüfung bezieht sich nach h.M. weiter nur auf die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen, nicht auf Anträge.[157] Die Vorprüfung entfällt damit bei Grundbuchberichtigungen auf Grundlage öffentlicher Urkunde, die zum Vollzug keiner Bewilligung, sondern nur eines Antrages bedürfen (Erbfolge, Namensänderung). Das OLG Köln bezieht die Prüfpflicht nicht nur auf die zu vollziehende Bewilligung, sondern auf sämtliche Erklärungsbestandteile.[158] Prüfung und Vermerk haben bei diesen Erklärungen aber kein Ziel, auf das hin der Mechanismus sinnvoll sein könnte.[159]

[157] Attenberger, MittBayNot 2017, 335, 337; Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, 487, 494; Weber, RNotZ 2017, 427, 429. Dezidiert anders Buchner, ZfIR 2018, 136, 139.
[158] OLG Köln FGPrax 2019, 199; OLG Naumburg NotBZ 2022, 464. Zustimmend Zimmer, ZfIR 2020, 489.
[159] Anders auch OLG Frankfurt BeckRS 2019, 32273: Keine Isolierte Prüfung der Vollmacht.

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