Rz. 6

Abs. 1 lässt eine allgemeine Anordnung über die Wiederherstellung der Grundbücher und der in § 10 Abs. 1 GBO bezeichneten Urkunden oder aber eine nur den Einzelfall betreffende Regelung zu. Nachdem zunächst nur Einzelfälle geregelt wurden (z.B. die VO des RdJ v. 23.2.1939, RGBl I 1939, 422), ist eine allgemeine Regelung aufgrund der Ermächtigung des § 123 a.F. in der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden v. 26.7.1940 (RGBl I 1940, 1048) durch den Reichsminister der Justiz getroffen worden.

 

Rz. 7

Die Ermächtigung für den Reichsminister der Justiz ist gem. Art. 129 Abs. 1 GG auf den Bundesminister für Justiz übergegangen.[4] Dieser hat nur die VO über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt v. 27.6.1951 (BGBl I 1948, 443) erlassen.

 

Rz. 8

Vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes sind in einzelnen Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz Vorschriften erlassen worden. Es sind zu erwähnen: die Hessische Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden v. 25.3.1948 (Hess. GVBl 1948, 66); die AV des Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau v. 9.7.1946 und v. 8.10.1946 (JBl 1947, 26) und des Justizministers des Landes Rheinland-Pfalz v. 19.2.1947 (JBl 1947, 27); für Berlin die AV des Senators für Justiz v. 27.10.1949 (JR 1949, 552) für das Saarland die Rechtsanordnung über den Ersatz zerstörter Grundbücher v. 16.12.1946 (ABl 1947, 104) und die Ausführungsanordnung zu dieser Rechtsanordnung v. 10.1.1947 (ABl 1947, 104).

 

Rz. 9

Durch § 27 Nr. 6 GBMaßnG (Gesetz v. 22.12.1963, BGBl I 1963, 986) ist die Ermächtigung auf die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden übertragen worden. Die bisher erlassenen Vorschriften sind dadurch unberührt geblieben. Sie sind weiterhin in Kraft. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden waren nach § 28 GBMaßnG berechtigt, sie zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. § 28 GBMaßnG wurde aber im Jahre 2013 zugunsten des § 148 Abs. 1 aufgehoben.[5] In Ausführung des früher geltenden § 28 GBMaßnG ist z.B. die VO des Landes Nordrhein-Westfalen über die Wiederherstellung der beim AG Wuppertal zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher und Urkunden sowie über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung v. 13.1.1981 (GVBl, 14) ergangen.

[4] Vgl. die Entscheidung v. 27.6.1951 – BGBl I 1959, 443.
[5] Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge