Rz. 2

Die GBO a.F. kannte zahlreiche Vorbehalte zugunsten des Landesgrundbuchrechts. Der Vorbehalt des Abs. 1 beruht auf der Erwägung, dass das Grundbuchrecht nicht Selbstzweck ist, sondern der Verwirklichung des materiellen Rechts dient; es liefert das Kleid, in dem das materielle Recht in dem Verkehr auftritt. Da das Kleid sich seinem Träger anpassen muss, war es unvermeidlich, auf den Rechtsgebieten, auf denen nach dem EGBGB das Landesrecht noch materiell herrscht, auch die Landesgrundbuchgesetze im Sinn von § 142 Abs. 2, Art. 2 EGBGB aufrechtzuerhalten. Nach § 143 Abs. 2 GBO, Art. 1 Abs. 2 EGBGB können die Landesgesetze insoweit auch noch neu erlassen oder geändert werden.

 

Rz. 3

Der Vorbehalt des Abs. 1 hatte bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung in den Ländern, denen die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Grundbuchrechts zustand, verloren. Mit der Geltung des Grundgesetzes hat er seine volle Bedeutung wiedererlangt, da nach Art. 74 Nr. 1 GG das Grundbuchrecht zur konkurrierenden Gesetzgebung i.S.d. Art. 72 GG gehört.

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