Rz. 1
Der 9. Abschnitt mit den §§ 124–150 GBO war bis zur Neufassung der GBO durch die ÄndVO v. 5.8.1935 (RGBl I 1935, 1065) der 5. Abschnitt.[1] Weitere Änderungen und Umnummerierungen erfuhr er durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182). Er enthält weitgehend überholte Übergangsvorschriften und landesrechtliche Vorbehalte. Praktische Bedeutung haben die §§ 149 und 150 GBO betreffend Vorbehalte für Baden-Württemberg und die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet).
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