Rz. 1

Der 9. Abschnitt mit den §§ 124150 GBO war bis zur Neufassung der GBO durch die ÄndVO v. 5.8.1935 (RGBl I 1935, 1065) der 5. Abschnitt.[1] Weitere Änderungen und Umnummerierungen erfuhr er durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182). Er enthält weitgehend überholte Übergangsvorschriften und landesrechtliche Vorbehalte. Praktische Bedeutung haben die §§ 149 und 150 GBO betreffend Vorbehalte für Baden-Württemberg und die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet).

[1] Eingehend zu Änderungen des Grundbuchrechts in dieser Zeit Thieme, Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.1935 – Hauptwerk, Berlin 1949.

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