Rz. 11

Aufgrund des Titels muss eine Eintragung in das Grundbuch verlangt werden können. Gleichgültig ist, ob es sich um eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung handelt, ob eine Löschung oder die Eintragung eines Rechtes beantragt ist. Eine Eintragung in das Grundbuch kann verlangt werden, wenn der Titel unmittelbar auf Bewilligung einer Eintragung gerichtet ist (§ 894 ZPO) oder, wie bei einstweiliger Verfügung, eine Eintragung anordnet. Nur mit der Eintragung des Berechtigten darf die Eintragung, welche verlangt werden kann, nicht identisch sein.

 

Rz. 12

Ein Titel der genannten Art liegt auch vor, wenn er eine Geldforderung zum Gegenstand hat. Die Höhe der Geldforderung ist unbeachtlich, auch ein Titel über einen Betrag von weniger als 750 EUR genügt. Gleichgültig ist, ob aufgrund des Titels allein oder erst zusammen mit einem darauf beruhenden Pfändungsbeschluss eine Eintragung verlangt werden kann.[17] Gleichgültig ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek gegeben sind oder nicht. Gleichgültig ist auch, ob der geschuldete Geldbetrag auf dem betroffenen Grundstück bereits hypothekarisch gesichert ist, da in diesem Fall der Gläubiger die nach §§ 19 Abs. 1, 146 ZVG als Verfügungsbeschränkung einzutragende Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen kann. Keine Rolle spielt dabei, dass die Eintragung auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes zu erfolgen hat.[18] Ergibt sich allerdings aus dem Vorbringen des Gläubigers, dass die Eintragung einer Zwangshypothek in diesem Fall beabsichtigt ist, so ist der gestellte Antrag abzuweisen. Zurückzuweisen ist außerdem, wenn weder die Eintragung einer Zwangshypothek noch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zulässig sind oder die Zwangsversteigerung vorläufig gemäß § 775 Nr. 2 ZPO eingestellt worden ist, da der Antrag nach § 14 GBO die Zwangsvollstreckung vorbereiten soll und mit der Unmöglichkeit der Vollstreckung seinen Sinn verliert.[19]

Maßgebend ist stets, dass die Eintragung verlangt werden kann; dass sie tatsächlich verlangt wird, ist nicht erforderlich.

[17] KG JFG 14, 329.
[18] KG KGJ 27, 101.
[19] Meikel/Böttcher, § 14 Rn 18.

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