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Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG).[1] § 99 GBV (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf) enthält Ausführungsbestimmungen und nimmt Bezug auf Abs. 3.

Die Vorschrift enthält die Regelungen, um die nach § 12 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 GBV gestattete Einsicht in die Grundakte auch im Anwendungsbereich der E-Grundakte sicherzustellen.[2]

[1] Gesetz v. 11.8.2009 BGBl I S. 2713 m.W.v. 1.10.2009.
[2] BT-Drucks 16/12319, S. 32.

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