Rz. 11

Entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 GBO wonach ein Antrag, wenn er nicht zu Protokoll erklärt wird, in einem Schriftstück niedergelegt sein muss und es genügt, wenn die Person des Antragstellers zweifelsfrei erkennbar ist, sieht Abs. 4 S. 1 vor, dass die Beantragung einer Grundbucheintragung mittels eines elektronischen Dokuments lediglich voraussetzt, dass dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Einer darüber hinausgehenden elektronischen Signatur bedarf es nicht. Auch alle sonstigen Erklärungen, die nicht der Schriftform oder einer höheren Form unterliegen sowie Behördenerklärungen bzw. -ersuchen im Sinne des Abs. 2, können so an das Grundbuchamt übermittelt werden.

Daher besteht bei elektronischen Antragsschreiben eines Notars an das Grundbuchamt keine Pflicht zur (namentlichen) Klarstellung, ob der Notar oder sein Vertreter eingereicht hat. Denn aus dem Briefkopf wird in aller Regel deutlich, dass immer der Notar (gegebenenfalls eben durch seinen amtlich bestellten Vertreter) derjenige ist, der den Antrag stellt. Die Probleme sind tatsächlich auch erst mit den rein elektronischen Anträgen bei Grundbuchämtern in Sachsen als Fragestellung aufgetaucht. Denn wenn ein entsprechender Antrag für das Grundbuchamt vorbereitet wird, ist für den Mitarbeiter im Zeitpunkt der Fertigung des Schreibens in der Regel noch nicht erkennbar, ob der Notar oder der amtlich bestellte Vertreter unterschreiben wird. Eindeutig genügt aber die Bezeichnung des Amtsträgers wie vorhin ausgeführt. Hilfsweise empfiehlt sich noch das Hinzufügen einer Schriftzeile "mit freundlichen Grüßen, Notar XYZ/Notarvertreter (gemäß elektronische Signatur)".

Etwas anderes kann bei Sozietäten gelten. Hier sollte der jeweils antragstellende Sozius (mindestens) aus der Unterschriftenzeile erkennbar sein, da im Briefkopf im Zweifel beide Sozien aufgeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge