Rz. 6

Abs. 2 stellt für die Ersatzeinreichung durch Übersendung eines Datenträgers – insbesondere in den von § 135 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 GBO erfassten Fällen – die Geltung allgemeiner Eingangsregeln entsprechend der Papiereinreichung her, § 13 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GBO. Theoretisch erfasst werden könnten auch die Fälle, in denen die Verordnung nach § 135 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GBO die Einreichung per Datenträger ausdrücklich vorsieht.[2] Diese Form der Einreichung reduziert die Effizienzgewinne und stellt in den entsprechenden RVOen der Länder somit zu Recht die Ausnahme dar. Allerdings sind die Vorschriften über die Ersatzeinreichung (auch beim Handelsregister) aufgrund unterschiedlicher Regelungen – schon über die Zuständigkeiten für Entscheidungen zur Zulässigkeit der Ersatzeinreichung) – für die Notare im Bundesgebiet im Fall von grundhaften Störungen der IT-Infrastruktur kaum handhabbar. Eine bundeseinheitliche Regelung, die dann auch eine nachträgliche online – Ersatzeinreichung vorsehen sollte, tut not. Eine Lösung wäre eine bundesgesetzliche Norm, die vorsieht, dass bei allgemeinen Störungen der Übermittlungs- oder Empfangswege Fristen nicht während der Störung ablaufen, sondern dass solche Anträge fristwahrend eingegangen sind, die innerhalb einer gewissen Frist nach Behebung der Störung tatsächlich eingehen.

 

Rz. 7

Abs. 3 sieht schließlich noch eine Sonderregelung des Eingangs für solche Dokumente vor, die sich als für elektronische Weiterverarbeitung als ungeeignet erweisen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel virenbehaftete Dateien. Losgelöst aller technischen Fragen, die sich beim Umgang mit derartigen Sonderfällen aufdrängen, bleibt die Frage des Verhältnisses einer Bestätigung des Eingangs nach Abs. 1 zu der nach Abs. 3 S. 2 vorgesehenen Mittteilung über die Unwirksamkeit des Eingangs. Es ist also zu vermuten, dass derartige Probleme in der Weiterverarbeitung auch auf technische Schwierigkeiten im Bereich des Grundbuchamtes zurückzuführen sein könnten, wenn die grundsätzlich richtigen Formate verwendet wurden. Allein durch die Übersendung einer Mittteilung über die "Ungeeignetheit" der Daten zur Weiterberarbeitung kann das Problem mit Blick auf die Bedeutung der rangwahrenden Wirkung damit nicht zu Lasten des Einreichers gelöst sein. Gemeint ist auch nicht der Fall des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von strukturierten Daten, da § 135 Abs. 1 S. 3 GBO hierfür eine Spezialregelungen enthält, die gerade von der Wirksamkeit des Eingangs ausgeht. Würde die Eingangsbestätigung – etwa wegen Virenbefalls – gar nicht an den Einreicher versandt werden, bliebe auch kein Raum für eine Mitteilung über die Ungeeignetheit bzw. jedenfalls nicht über die Unwirksamkeit des Eingangs. Es verbleiben also praktisch nur die Fälle, in denen die übermittelten Dokumente (also die eigentlich sichtbar zu machenden und damit lesbaren Daten wie Anträge, Urkunden oder Vollzugsbehelfe) nicht den qua Verordnung zugelassenen Dateiformaten entsprechen. In diesen Fällen entsteht auch für den Einreicher kein Beweisnotstand, denn was von ihm versandt wurde, sollte dokumentiert werden. Waren es die falschen Formate, tritt keine Rangwahrung ein. Waren die Formate richtig, kann die Ungeeignetheit nicht durch bloße Mitteilung des Grundbuchamtes zum Verlust des Ranges führen. Es sind aber auch Fälle einer fehlerhaften pdf-Umwandlung vorstellbar, durch die Dokumente de facto beim Empfänger nicht lesbar sind, also für die Bearbeitung nicht geeignet sind. In diesem Fall muss das Grundbuchamt lesbare Dokumente nachfordern. Ob es sich hierbei um rangwirksam eingegangene Dokumente oder um einen Fall des Abs. 3 (Unwirksamkeit des Eingangs) handelt, ist vom Einzelfall abhängig. Wenn durch die mitgesandten XML-Daten eine Zuordnung zu einem Grundbuchblatt eindeutig möglich ist, könnte man von einer Rangwahrung ausgehen; falls keine Zuordnung möglich ist oder die Grundbuchblattangabe nicht exakt ist, kann der Eingang keine rangwahrende Wirkung entfalten. Freilich werden solche Streitfälle extrem selten sein, eine Verlagerung des Risikos nur auf den Einreicher ist aber auch im Lichte der geschilderten Normen nicht plausibel.

[2] So die amtl. Begründung, BT-Drucks 16/12319, S. 29.

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