Rz. 1

Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), G. v. 11.8.2009 BGBl I S. 2713 m.W.v. 1.10.2009.

 

Rz. 2

Mit Blick auf § 17 GBO kommt der exakten Festlegung des Eingangszeitpunkts auch von elektronischen Dokumenten erhebliche Bedeutung zu.[1] Die Norm stellt in bewusster Abweichung von § 13 Abs. 2 und 3 GBO auf die Besonderheiten des ERV ab.

[1] Dies mag auch an der ausführlichen Begründung des Gesetzesentwurfes deutlich werden, der auf vier Seiten die Handlungsalternativen für eine Regelung darstellt und abwägt, BT-Drucks 16/12319, S. 26–29.

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