Rz. 1

Zur Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs, insbesondere zur Entwicklung von Migrationsverfahren zur Umwandlung der vorhandenen Grundbucheintragungen in voll strukturierte Grundbuchdaten wurde mit Einführung des § 134a GBO die Übermittlung von personenbezogenen Grundbuchdaten an Entwickler von Daten-Migrationsprogrammen zugelassen, der Zweck der Datennutzung definiert, die Auswahl der benötigten Daten beschrieben und die Dauer der Aufbewahrung der Daten geregelt.[1] Ohne eine derartige "Experimentierklausel" wäre die Entwicklung von komplexen Programmen wie bei der Umstellung auf das Datenbankgrundbuch erforderlich, nicht möglich. Dabei hat die Entwicklung im Bereich des Grundbuchwesens durchaus Vorrang vor anderen Handlungsfeldern des ERV, auch und gerade mit Blick auf die Zusammenarbeit der Länder und des Bundes und der Länder.[2]

 

Rz. 2

In der ab dem 22.12.2011 geltenden Fassung, eingeführt durch Artikel 4 Gesetz vom 15.12.2011[3] (Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften), war auch in Abs. 1 zunächst das Datenbankgrundbuch legal definiert. Mit dem DaBaGG[4] wurde die Legaldefinition des Datenbankgrundbuchs in § 126 GBO verankert. § 134a GBO tritt (nach Verlängerung der Frist) (voraussichtlich, bei nicht nochmaliger Verlängerung der Frist) am 31.12.2024 außer Kraft, vgl. § 150 Abs. 6 GBO.

[1] BT-Drucks 17/7415, S. 2.
[2] Vgl. Arbeitsgruppe "Zukunft" der Bund-Länder-Kommission, "Gemeinsame Strategie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung", S. 30.
[3] BGBl I 2011, S. 2714.
[4] BT-Drucks 17/12635, S. 23.

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