Rz. 4

Die Möglichkeit der Weiterübertragung nach S. 2 Hs. 2 wurde in § 93 GBV wahrgenommen. Die Landesregierungen können vorbehaltlich des Erlasses allgemeiner Verwaltungsvorschriften (siehe unten Rdn 5) weitere Einzelheiten regeln und ihrerseits die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen delegieren.

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