Rz. 10

Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts zur Gewährung der Einsicht findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§§ 71 f. GBO). Lehnt ein Notar die Mitteilung des Grundbuchinhaltes ab – etwa weil es an der Darlegung des berechtigten Interesses fehlt – ist die Beschwerde zum Landgericht gegeben, § 15 Abs. 2 BNotO. Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts keine Pflichtaufgabe der Notare ist, sondern es sich um eine sonstige Betreuungstätigkeit auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege handeln soll, wird eine diesbezügliche Weigerung des Notars im Beschwerdeverfahren lediglich darauf zu überprüfen sein, ob die Entscheidung willkürlich erfolgt ist.

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