Rz. 5

Die Mitteilung, d.h. die Weitergabe des eingesehenen Grundbuchinhaltes an denjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist dem Notar gestattet. Der Notar wird sich vor der Einsicht das berechtigte Interesse[8] darlegen lassen und am Maßstab des § 12, § 43 GBV in eigener Verantwortung überprüfen. Die Einsicht ist dabei auch in Zweifelsfällen zulässig, etwa um die Stichhaltigkeit des Dargelegten zu überprüfen. Die Weitergabe selbst darf nur dann erfolgen, wenn der Notar nach Einsicht und Prüfung das dargelegte berechtigte Interesse bejaht und kein Fall des Abs. 2 vorliegt. (Zu den Fallgruppen des berechtigen Interesses vgl. § 12 GBO Rdn 9 und § 43 GBV Rdn 3 ff.).[9]

 

Rz. 6

Die Entscheidung des Notars ist einzelfallbezogen. Nicht verkannt werden darf, dass auch die Gerichte bei der Beurteilung in der Vergangenheit nicht selten zu unvorhersehbaren und nicht immer konsistenten Ergebnissen gekommen sind.[10] Dieser Maßstab kann aber für Notare in dieser Frage nicht enger angelegt werden als für Kollegialgerichte.

[8] Auf die Bandbreite zwischen dem hohen "rechtlichen" (§ 299 Abs. 2 ZPO) und dem niederen "jedes Interesse" (§ 9 Abs. 1 HGB) weist zu Recht Kreuzer hin, MittBayNot 2015, 465.
[9] Weitere Nachweise auch bei Meikel/Böttcher, § 12 Rn 4 ff., 15 f.; Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn 523, beck-online) und bei Böhringer, DNotZ 2014, 24; zu Abwägung im Einzelfall vgl. Bauer/Schaub/Maaß, § 12 Rn 11 ff., 26 ff. und Zumpe, Öffentlichkeit staatlicher Informationen. Dargestellt am Beispiel der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder, 2007, S. 172 ff., 192 ff.
[10] Bauer/Schaub/Maaß, § 12 Rn 12.

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