Rz. 1

§ 133a GBO wurde 2013 eingefügt mit Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare.[1] Die bereits im Entwurf des Gesetzes in § 132 GBO-E vorgesehene Möglichkeit der Grundbucheinsichten durch Notare (mit der VO-Ermächtigung an die Landesregierungen), wurde im Rechtsausschuss[2] zu einer grundsätzlichen Befugnis der Notare, den Inhalt des Grundbuches mitzuteilen. Auch die Klarstellung, dass selbst im Falle eines "opt-out" durch eine Landesregierung die Arbeit der Notare im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege nicht beeinträchtig werden darf, ist zu begrüßen.[3]

 

Rz. 2

Schon bisher hatten die Notare die Möglichkeit der Grundbucheinsicht im Wege der Fernabfrage und die Möglichkeit und die Befugnis Abdrucke zur erstellen (vgl. § 80 GBV Rdn 4 ff.). Diese Einsicht steht und stand den Notaren seit jeher ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses offen. Zuletzt war vereinzelt angezweifelt worden, ob die geltenden Bestimmungen dem Notar die Vornahme einer Einsicht beispielsweise auch "nur" zur Weitergabe an den Grundstückseigentümer oder an einen anderen Notar erlauben.[4] Offenbar um diese Unsicherheit zu beseitigen, die auch Auswirkungen auf die Geschäftsprüfung der Notare gehabt hätte und dann auch zu disziplinarrechtlichen Überlegungen[5] hätte führen können, hat der Rechtsauschuss die Klarstellung in § 133a GBO vorgenommen.[6]

 

Rz. 3

Da bei der Geschäftsprüfung die Berechtigung einer erfolgten Grundbucheinsicht in das elektronische Grundbuch stichprobenweise[7] geprüft wird, wurde bisweilen schon in der Vergangenheit empfohlen, für solche Vorgänge eine Sammelakte "Grundbucheinsichten" anzulegen, bei denen es nicht zu einer Beurkundung oder Beratung im Rahmen der sonstigen Betreuungstätigkeit des Notars gekommen ist, insbesondere dann, wenn auch nicht auf andere Weise eine Auskunft zum Anlass der Einsicht sichergestellt ist. Eine Aufnahme in die vorgeschlagene Sammelakte oder gar die Führung besonderer "Register" war bei rechtsbetreuender Tätigkeit nicht vorgesehen und ist auch künftig nicht erforderlich.

 

Rz. 4

Nicht erfasst von der Vorschrift ist die Mitteilung von Einsichten in die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO. Anders als für die Abrufverfahren einschlägige Bestimmung des § 133 GBO erwähnt § 133a GBO diese zulässigen Einsichten nicht. Zur Einsicht in die elektronische Grundakte vgl. § 99 Rn 1 ff. GBV.

[1] BGBl I v. 20.6.2013, 1800 ff.
[2] BT-Drucks 17/13136, S. 2 ff.
[3] Ziel der Aufgabenübertragung ist eine möglichst bundeseinheitliche Lösung, BT-Drucks 17/13136, S. 17 ff. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelungsmechanismus klargestellt, dass auch im Falle einer Verordnung zum "opt-out" eine Einschränkung der notariellen Zuständigkeit zur umfassenden Grundbucheinsicht und Mitteilung nicht zulässig ist, § 85a Abs. 5 S. 2 GBV.
[4] Bettendorf, Die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs im Notariat, in: 50 Jahre BNotK, Sonderheft DNotZ 2011, 9 ff., 24.
[5] Offen noch OLG Celle, Beschl. v. 24.8.2010 – Not 9/10 = ZfIR 2010, 837 mit Anmerkung Lang; verschärfend OLG Celle, Beschl. v. 15.2.2013 – Not 11/12 = openJur 2013, 20171 = BeckRS 2013, 04924.
[6] BT-Drucks 17/13136, 20. Dass diese Einschätzung zutreffend war, haben die vereinzelten Reaktionen der Aufsichtsbehörden auf das Urteil des OLG Celle bestätigt.
[7] § 18 Abs. 2 Nr. 21 DONot; Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, § 3 Rn 15.

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