Rz. 36

Die Hard- und Softwareanforderungen beim Abrufer hängen von der technischen Ausgestaltung des maschinellen Grundbuchs und der zur Online-Recherche bereitgestellten Software ab. Teilweise erfolgen Spezifikationen durch die zulassende Stelle mit Rücksicht auf einen störungsfreien Abrufbetrieb als zwingende Vorgabe,[36] teilweise haben sie aber auch empfehlenden Charakter und können den Abrufern als Orientierung für Organisations- und Kaufentscheidungen dienen.[37]

 

Rz. 37

Die vom Abrufer zu erfüllenden Anforderungen werden in Merkblättern der Justizverwaltungen konkretisiert (vgl. oben Rdn 12).

[36] Es besteht kein Anspruch auf Zulassung mit beliebiger eigener Technik; ggf. können von der Landesjustizverwaltung Funktionstests verlangt werden, vgl. Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 22 und Bredl, MittBayNot 1997, 76.
[37] Bredl, MittBayNot 1997, 76; Oberseider, MittBayNot 1997, 88 (Nr. 4).

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