Rz. 42

Gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 GBV orientieren sich zu vereinbarende Gebühren an den o.g. Sätzen und übernehmen sie mit Rücksicht auf die Pflicht zur Gleichbehandlung der Grundbuchnutzer in der Regel. Etwas anderes kann nach S. 2 bei Vereinbarungen mit Stellen der öffentlichen Verwaltung bestimmt werden, wobei eine Gebührenermäßigung bis hin zum Gebührenerlass zulässig ist.

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