I. Anforderungen im Grundbuchamt

 

Rz. 34

Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die erforderliche Flexibilität und den raschen Fortschritt im Bereich der Informationstechnik zu Recht darauf verzichtet, konkrete Anforderungen an die vom Grundbuchamt einzusetzende Hard- und Software festzuschreiben. Die abstrakten Anforderungen der §§ 126 ff. GBO im Allgemeinen und von § 133 GBO für das Abrufverfahren im Besonderen schaffen jedoch Rahmenregelungen für die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen, innerhalb deren die Landesjustizverwaltung die erforderlichen Beschaffungs- und Modernisierungsentscheidungen nach Ermessen treffen kann. Ein Anspruch der Grundbuchnutzer auf eine bestimmte Ablaufgestaltung oder die Bereitstellung einer bestimmten Abrufkapazität – etwa zur Verkürzung der Antwortzeiten – besteht jedoch nicht.

 

Rz. 35

Für die Entwicklung des bidirektionalen ERV zwischen Grundbuchamt und Notar – wie vom DaBaGG zugrunde gelegt und in wenigen Bundesländern wie etwa Sachsen oder Baden-Württemberg auch schon jetzt umgesetzt – ist die kodierte und strukturierte Erfassung und Speicherung zur direkten Weiterverarbeitung beim Abrufer unabdingbar,[35] um den unvermeidlichen Medienbruch zu vermeiden, der eintritt, wenn die abgerufenen Daten von Hand etwa in Urkundsentwürfen wieder eingegeben werden müssen.

[35] Zur Praxis in Sachsen vgl. Püls, in: FS Oliver Vossius zum 65. Geburtstag, 2023, S. 205 ff., 214.

II. Anforderungen beim Abrufer

 

Rz. 36

Die Hard- und Softwareanforderungen beim Abrufer hängen von der technischen Ausgestaltung des maschinellen Grundbuchs und der zur Online-Recherche bereitgestellten Software ab. Teilweise erfolgen Spezifikationen durch die zulassende Stelle mit Rücksicht auf einen störungsfreien Abrufbetrieb als zwingende Vorgabe,[36] teilweise haben sie aber auch empfehlenden Charakter und können den Abrufern als Orientierung für Organisations- und Kaufentscheidungen dienen.[37]

 

Rz. 37

Die vom Abrufer zu erfüllenden Anforderungen werden in Merkblättern der Justizverwaltungen konkretisiert (vgl. oben Rdn 12).

[36] Es besteht kein Anspruch auf Zulassung mit beliebiger eigener Technik; ggf. können von der Landesjustizverwaltung Funktionstests verlangt werden, vgl. Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 22 und Bredl, MittBayNot 1997, 76.
[37] Bredl, MittBayNot 1997, 76; Oberseider, MittBayNot 1997, 88 (Nr. 4).

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