Rz. 88

Die Antragsbefugnis bezieht sich auf das Recht, die Antragsberechtigung auszuüben. Sie ist Ausfluss der sachlich-rechtlichen Verfügungsbefugnis des Aktiv- bzw. Passivbeteiligten. Grundsätzlich ist der Antragsberechtigte auch antragsbefugt. Seine Verfügungsbefugnis kann aber beschränkt sein oder gänzlich fehlen, wie beim Insolvenzverfahren, bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung.[179] Ein Insolvenzschuldner verliert seine Antragsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[180] Den Antrag kann dann nur der Verfügungsbefugte im eigenen Namen kraft seines Amtes stellen. Dabei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft.[181] Die Insolvenzeröffnung berührt das Antragsrecht der anderen Seite nicht.

 

Rz. 89

Im Einzelnen wurde entschieden: Der (Mit-)Erbe ist auch bei bestehender Testamentsvollstreckung antragsberechtigt bezüglich der Grundbuchberichtigung.[182] Der Erwerber eines Erbteils ist gleichfalls berechtigt, seine Eintragung als Rechtsnachfolger des bisherigen Mitglieds der Erbengemeinschaft ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers zu beantragen.[183]

Wird die Löschung einer Hypothek beantragt, die an einem Gesamtgutsgrundstück lastet, so ist neben dem Gläubiger nur der Gesamtgutsverwalter antragsberechtigt.[184]

 

Rz. 90

Die Eintragung einer Zwangshypothek kann nur von dem Gläubiger beantragt werden (§ 867 ZPO); auch bei den übrigen Eintragungen, welche zwangsweise erfolgen (aufgrund Arrestbefehls, einstweiliger Verfügung, Pfändungsbeschluss), ist nur der Gläubiger antragsberechtigt. Bewilligt der Schuldner in diesen Fällen jedoch noch die Eintragung, so hat er insoweit auch ein Antragsrecht.[185] Ein Sequester kann die Eintragung der kraft Gesetzes (§ 1287 BGB, § 854 Abs. 2 ZPO) entstehenden Sicherungshypothek beantragen.[186]

 

Rz. 91

Bei Auslandsinsolvenz (im Inland: amtswegige Eintragung) kann der dort eingesetzte Verwalter die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantragen. Zum Nachweis genügt der – von der deutschen Botschaft legalisierte – Eröffnungsbeschluss.[187] Vorrangig dürfte nun aber das Amtsersuchen im internationalen Rechtsverkehr sein.

 

Rz. 92

Das bloße Widerspruchsrecht des Antragsberechtigten hindert das Antragsrecht eines anderen Berechtigten nicht. Um wirksam zu sein, muss es prozessual geltend gemacht sein.[188]

 

Rz. 93

Ausgeschlossen ist die Antragsbefugnis in den Fällen, in welchen eine Behörde um die Vornahme der Eintragung ersucht,[189] ausgenommen im Fall des § 941 ZPO[190] und der ausdrücklichen Vorschrift in §§ 21, 23 Abs. 3, 32 InsO. Gesetzessystematisch sauber geht die einleitende Frage in diesen Fällen dahin, ob mit der gesetzlichen Statuierung eines Behördenersuchens eine privatautonome Verfahrensführung ausgeschlossen sein sollte. Das wird bei der Zwangsversteigerung und -verwaltung sein,[191] allein schon um eine Rechtsverkürzung anderer Beteiligter zu verhindern.

[179] KG KGJ 51, 216; Demharter, § 13 Rn 49; a.A. LG Stuttgart Rpfleger 1998, 243; Bertsch, Rpfleger 1968, 178.
[180] BayObLG Rpfleger 2004, 36; OLG München NZI 2019, 544 = ZIP 2019, 158.
[181] Demharter, § 13 Rn 49.
[182] OLG Stuttgart NotBZ 2013, 444; Bartsch, Rpfleger 1968, 178; anders die frühere Rspr., etwa: KG KGJ 51, 261; OLG München JFG 20, 373; BayObLG Rpfleger 1996, 148; Demharter, § 13 Rn 50.
[183] LG Essen Rpfleger 1960, 58 m. Anm. Haegele.
[184] BayObLG HRR 34 Nr. 1053.
[185] Meikel/Böttcher, § 13 Rn 73.
[186] BayObLG Rpfleger 1994, 162.
[187] OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 87 (zu Luxemburg).
[188] KG OLG 43, 657.
[189] KG JFG 18, 72; OLG München JFG 23, 230; OLG München FGPrax 2022, 6.
[190] KG KGJ 41, 221; KG JFG 5, 303.
[191] Richtig OLG München FGPrax 2022, 6.

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