Rz. 67

Berechtigt zur Rücknahme ist jeder Antragsteller nur für den von ihm selbst oder seinem Vertreter gestellten Antrag.[125] Deswegen kann jeder Beteiligte – aber nur für seine Person – einen auf § 15 GBO gestützten Notarantrag zurücknehmen. Bei Auflassung an einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zu Alleineigentum ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Rücknahme selbst dann nicht erforderlich, wenn die Eintragung beider Ehegatten in Gütergemeinschaft beantragt war.[126] Durch Erbgang wird der Antrag nicht zu einem Antrag der Erben im verfahrensrechtlichen Sinn. Nach dem Tode des Antragstellers sind die Erben als Rechtsnachfolger jedoch zur Rücknahme befugt. Als Maßnahme der Nachlassverwaltung (§§ 2038 Abs. 2, 745 BGB) genügt dazu ein Mehrheitsbeschluss.[127] Bei Fortgelten der Eintragungsbewilligung – die eingetretene Bindung wird durch die Rechtsnachfolge nicht aufgehoben – können jedoch die sonstigen Antragsberechtigten erneut den Eintragungsantrag stellen.[128]

 

Rz. 68

Die Rücknahme kann auch durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter erfolgen.

 

Rz. 69

Bei Antragsrücknahme durch einen ausdrücklich bevollmächtigten Notar ist im Zweifel die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht auch auf diesen Fall erstreckt. Der Insolvenzverwalter kann den Antrag des Gemeinschuldners jederzeit zurücknehmen.[129]

 

Rz. 70

Die anderen Beteiligten können sich gegen eine solche Antragsrücknahme nur dadurch schützen, dass sie selbst einen Eintragungsantrag stellen (vgl. Rdn 74), allerdings mit der Folge, dass sie dann auch für die Kosten der Eintragung haften.[130] Über diese Anträge hat das GBA dann zu entscheiden.

[125] OLG Schleswig SchlHA 1959, 197.
[126] Demharter, § 13 Rn 37.
[127] OLG Düsseldorf NJW 1956, 877.
[128] KG JR 1951, 761.
[129] Vgl. dazu: Wörbelauer, DNotZ 1965, 531.
[130] Vgl. dazu: Wörbelauer, DNotZ 1965, 531; OLG München FGPrax 2012, 222.

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