Rz. 66

Die Rücknahme ist möglich bis zur Vollendung der Eintragung, also bis zur Unterzeichnung[121] (siehe § 44 GBO Rdn 14). Zum Zeitpunkt beim maschinell geführten Grundbuch vgl. § 129 GBO Rdn 1 ff. Dass die Eintragung bereits verfügt wurde, ist ohne Bedeutung,[122] ebenso ob die Eintragungsbewilligung bereits bindend geworden ist.[123] Für die Form der Rücknahme gilt § 31 GBO. Die Rücknahme eines Eintragungsantrags durch den Antragsteller ist auch nach Insolvenzeröffnung über ihn möglich, da es sich bei der Rücknahme um eine reine Verfahrenshandlung handelt, die durch § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur versagt würde, wenn darin zugleich eine Verfügung über Massegegenstände enthalten wäre, welche das Massevermögen verringert. Dies ist bei der Rücknahme nicht der Fall.[124]

[121] OLG Celle Rpfleger 1989, 499.
[122] BayObLG BayObLGZ 1954, 146.
[123] KG JFG 8, 229.
[124] KG DNotZ 1973, 36 ff.

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