Rz. 6

Weitere Rechte und individuelle Ansprüche der DSGVO werden durch das Grundbuchverfahren modifiziert. Zu nennen sind:

Das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO); weil die Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden (Art. 18 Abs. 2 DSGVO).
Das Recht auf Mitteilung bei Berichtigung oder Löschung (Art. 19 DSGVO); dieses Recht wird bereits durch § 55 GBO gewährleistet.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO); dieses Recht gilt nach Art. 20 Abs. 3 S. 2 DSGVO nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

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