Rz. 16

Im Beitrittsgebiet des Art. 3 EinV ist rechtswidrig enteignetes Vermögen, insbes. Grundbesitz nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) durch die zuständige Behörde an den Berechtigten zurückzuübertragen.[39] Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bedarf die Veräußerung eines Grundstücks oder die Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts nach § 2 GVO der Genehmigung der zuständigen Behörde.[40] Im Hinblick auf die weitgehend abgeschlossenen Verfahren der Rückübertragung wurde der Genehmigungsvorbehalt zwischenzeitlich mit zahlreichen Ausnahmen in § 2 Abs. 1 S. 2 GVO eingeschränkt.

Mit dem DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) fügte der Gesetzgeber § 30b VermG ein. Die Vorschrift wurde durch Art. 18 EuKoPfVODG v. 21.11.2016 (BGBl I 2016, 2591) geändert. § 30b Abs. 1 VermG hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen:

"Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor."

Die Eintragung erfolgt ausschließlich aufgrund von Ersuchen nach Satz 1.

Für die Erledigung des Ersuchens auf Eintragung oder Löschung des Anmeldevermerks ist der UdG zuständig (§ 12c Abs. 2 Nr. 3a GBO).

Eine parallele Änderung des § 2 Abs. 1 S. 2 GVO durch Einfügung einer Nr. 6, durch welche die Genehmigungsfreiheit einer Verfügung bei Nichteintragung des Vermerks bestimmt wird, sollte ursprünglich am 1.1.2017 in Kraft treten (Art. 7 S. 3 G v. 1.10.2013, BGBl I 2013, 3719). Durch Art. 19 EuKoPfVODG v. 21.11.2016 (BGBl I 2016, 2591) wurde das Inkrafttreten auf den 1.7.2018 geändert. Seither bedarf es nur noch einer Genehmigung nach § 2 GVO, wenn der Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen ist.[41]

[39] Moser-Merdian/Flik/Keller, Das Grundbuchverfahren in den neuen Bundesländern, 3. Aufl. 1995, Rn 301 ff.; Säcker/Busche, VermG, § 3 Rn 2 ff.
[40] Moser-Merdian/Flik/Keller, Das Grundbuchverfahren in den neuen Bundesländern, 3. Aufl. 1995, Rn 122 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 4108 ff.
[41] Eingehend Böhringer, Rpfleger 2018, 362.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge