Rz. 12

Nach Abs. 1 S. 5 kann in Verzeichnisse nur inländischen Gerichten, Behörden und Notaren Einsicht gewährt werden; andere Antragsteller sind auf die Auskunft verwiesen. Nicht eindeutig ist, ob die Norm nur die Einsicht in das offengelegte Verzeichnis zulässt, oder auch in die nicht offengelegten. Letzteres ist anzunehmen, denn auch vor der Neuregelung war anerkannt, dass z.B. Notaren zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 21 Abs. 1 BeurkG eine Einsicht in das Eigentümerverzeichnis zu gewähren war.[10] Freilich ist bei Anwalts-Notaren die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass unter Missbrauch der Notareigenschaft zugunsten eines Mandanten Objekte für einen Vollstreckungszugriff ermittelt werden könnten, was unzulässig ist. Es empfiehlt sich deshalb eine ausdrückliche Versicherung, dass der Anwalts-Notar die Einsicht ausschließlich in seiner Eigenschaft als Notar begehre.[11] Bei Vorliegen konkreter Zweifel können weitere Nachweise verlangt werden. Grundsätzlich jedoch ist ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen.

 

Rz. 13

Zuständig für die Entscheidung über Auskunft und Einsicht ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 12c Abs. 1 Nr. 2 GBO.

 

Rz. 14

Nach Abs. 3 ist für Auskünfte aus dem Eigentümerverzeichnis in gleicher Weise wie bei einer Grundbucheinsicht selbst (§ 12 Abs. 4 GBO) ein Protokoll zu führen. Abs. 3 beschränkt dies auf den Fall der Bekanntgabe personenbezogener Daten. Doch bereits die Bekanntgabe des Namens des oder der Eigentümer ist Bekanntgabe personenbezogener Daten. Die Gesetzesbegründung ist hierzu nicht verständlich:[12]

Zitat

Die vorgeschlagene Regelung zielt speziell auf die Fälle, in denen es der Einsicht begehrenden Person ausschließlich darum geht, den Namen des Eigentümers eines Grundstücks zu ermitteln. Eine (nach § 12 Abs. 4 GBO zu protokollierende) zusätzliche Einsicht in das Grundbuch findet dann regelmäßig nicht mehr statt.

Will nämlich eine Einsicht begehrende Person ausschließlich den Namen eines Eigentümers ermitteln, dürfte es ohne Darlegung eines berechtigten Interesses auch nicht möglich sein, allein durch das Eigentümerverzeichnis Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks zu erlangen. Der Zweck des Verzeichnisses nach § 12a GBO besteht im umgekehrten Fall, wenn bei Kenntnis des Namens der Grundbesitz und das Grundbuchblatt nicht genau bekannt sind.

Für die Protokollierung der Auskunft gilt § 46a Abs. 6 S. 2 GBV.

[10] LG Berlin Rpfleger 1997, 12.
[11] Zum Widerruf der Zugangsgenehmigung für das elektronische Grundbuch, wenn der Notar Grundbuchdaten unzulässig weitergibt, siehe OLG Hamm FGPrax 2017, 187.
[12] BT-Drucks 17/12635, 23.

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