Rz. 12

Abs. 3 lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Aussonderung geschlossener Grundbuchblätter zu (vgl. § 10a GBO, dort auch zur Archivierung).

 

Rz. 13

Sind Grundbuchblätter durch Scannen erfasst worden, ist wegen der bildgetreuen Speicherung die Aussonderung zulässig, da im Bedarfsfall auch die historischen Grundbuchstände zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Aussonderung kann nur nach Anlegung und Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gescannten Daten erfolgen.[7] Wurde bei der Anlegung der Weg der Neufassung gewählt, kommt eine Aussonderung nicht in Betracht, da die Historie der Grundstücke nur aus den Papiergrundbüchern ersichtlich ist.

[7] BT-Drucks 16/12319, S. 22.

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