Rz. 19

Die maschinelle Übernahme von Daten ändert nichts an der vollumfänglichen Verantwortung der übernehmenden Stelle für den Inhalt des von ihr geführten Datenbestandes. Bei Fehlern gilt daher:

 

Rz. 20

Technische Fehlfunktionen der verwendeten Anlagen und Programme, die von der übernehmenden Seite zur Einspeicherung eingesetzt werden, fallen jeweils der für die Eintragung zuständigen Stelle zur Last, d.h. bei Nr. 1 dem Grundbuchamt, bei Nr. 2 der katasterführenden Stelle.
Sind die übernommenen Daten selbst inhaltlich fehlerhaft, gilt nichts anderes als bei schriftlicher Übermittlung. Es handelt sich um eine Eintragung zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster nach §§ 2 Abs. 2, 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO, die in die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fällt. Hiergegen sind je nach Sachlage die allgemeinen Regeln über die Berichtigung bzw. die allgemeinen Rechtsbehelfe, d.h. zunächst die Erinnerung (§ 12c Abs. 4 GBO) und bei Nichtabhilfe die Beschwerde gem. § 71 GBO eröffnet.

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