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Herkömmlich wird das Grundbuch in verschiedener äußerer Form – ursprünglich als fest gebundener Band, in modernerer Art als Loseblattgrundbuch – auf Papier geführt. Darin liegt die fundamentale Gemeinsamkeit der ansonsten im Laufe der Geschichte des Grundbuchs und nach Rechtssystemen unterschiedlichen Formen der Dokumentation von Rechten an Grundstücken.[1] Die Führung auf Papier bestimmt maßgeblich den Ablauf von Eintragungsverfahren, Einsichtnahme, Fertigung von Abschriften[2] usw. Die Übergänge von der handschriftlichen zur maschinenschriftlichen Führung und vom festen Grundbuchband zum Loseblattgrundbuch stellten zwar wichtige Schritte zur Erleichterung und Verbesserung der Grundbuchführung, jedoch keine grundsätzliche Änderung der durch die Verkörperung auf dem Medium Papier vorgegebenen Verfahrensweisen dar.

[1] Vgl. die ausführliche Darstellung bei Meikel/Böhringer, Einleitung A (m.w.N.).
[2] Demharter, § 126 GBO Rn 1.

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