Rz. 7

Das Aufgebot dient der Feststellung des Eigentums ergänzend zur Amtsermittlung des Grundbuchamts nach § 118 GBO. Steht das Eigentum zur Überzeugung des Grundbuchamtes fest, muss das Aufgebotsverfahren nicht durchgeführt werden. Umgekehrt sind die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Eigentums nach § 120 Nr. 4 GBO nicht bindend, sie bilden nur eine weitere Grundlage für die von Amts wegen zu treffende Entscheidung.

 

Rz. 8

Bei der Anmeldung auf das Aufgebot hin muss auch das geltend gemachte Eigentum glaubhaft gemacht werden. Es muss dargelegt werden, weshalb man sich für den Eigentümer hält, und es müssen taugliche Nachweise vorgelegt werden. Zu den Mitteln der Glaubhaftmachung kann § 31 FamFG angewendet werden, der im übrigen wörtlich § 294 ZPO entspricht. Der Anmeldende kann privatschriftliche Urkunden vorlegen, aus denen sich seine Eigentümerstellung erkennen lassen könnte. Er kann auch Abgaben- oder Steuerbescheide vorlegen, die über einen längeren Zeitraum mindestens den Eigenbesitz (§ 872 BGB) glaubhaft machen. Ein Zeugenbeweis erscheint unstatthaft, wenn der Zeuge nicht präsent vernommen werden kann (§ 31 Abs. 2 FamFG). Die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ist zugelassen, das Grundbuchamt ist aber ebenso wie ein anderes Gericht nicht verpflichtet, ihr zu glauben. Die Beweiskraft der eidesstattlichen Versicherung hängt auch von der inhaltlichen Begründung des Eigentumsanspruchs ab.

 

Rz. 9

Ist das Eigentum ausreichend glaubhaft gemacht, dient dies der Feststellung des Eigentums durch das Grundbuchamt. Haben mehrere Anmeldende ihr Eigentum glaubhaft gemacht, hat das Grundbuchamt die Beweise zu würdigen und zu werten, es hat dann denjenigen als Eigentümer einzutragen, dessen Eigentum am wahrscheinlichsten erscheint.

 

Rz. 10

Hat der Anmeldende sein Eigentum nicht ausreichend glaubhaft gemacht, hat das Grundbuchamt dennoch von Amts wegen zu ermitteln, ob er Eigentümer ist.[2]

[2] Meikel/Schneider, § 120 Rn 5.

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