Rz. 4

Er ist in § 120 GBO bestimmt:

Das Aufgebot enthält die in § 120 Nr. 1 GBO bezeichnete Ankündigung.
Die in § 120 Nr. 2 GBO vorgeschriebenen Angaben dienen der Identifizierung des Grundstücks insbesondere durch die mit dem Aufgebot Angesprochenen. Sie sind den nach § 117 GBO erholten Unterlagen zu entnehmen; hat das Grundbuchamt darüber hinaus Kenntnis von weiteren Charakteristika des Grundstückes (z.B. Bewuchs, frühere Nutzung, besondere Bezeichnung des Grundstückes in der Bevölkerung wie etwa "Schulzenwiese" o.Ä.) so sollen auch diese angegeben werden.
Nach § 120 Nr. 3 GBO ist der Eigenbesitzer (§ 872 BGB) anzugeben. Da er auch dann anzugeben ist, wenn er ermittelt werden kann, sind solche Ermittlungen zwingend. Angesichts des subjektiven Elements in § 872 BGB ("als ihm gehörend") empfiehlt sich eine Anhörung des Besitzers über die Rechtsgrundlagen seines Besitzes.
Wesentlich ist die Aufforderung nach § 120 Nr. 4 GBO, das Eigentum anzumelden und glaubhaft zu machen.[1] Die Frist dazu ist großzügig zu bemessen.
[1] Meikel/Schneider, § 120 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge