Rz. 1

Durch § 112 GBO wird klargestellt, dass mit der Eintragung die neue Rangordnung materiellrechtliche Wirksamkeit erlangt und die alte Rangordnung vollständig beseitigt ist. Die neue Rangordnung ist so zu behandeln, als ob sie von vornherein eingetragen gewesen wäre.[1] Sie ist nicht eine nachträgliche Rangänderung im Sinne des § 880 BGB. Bei späteren Verfahren darf auf die frühere Rangordnung nicht zurückgegriffen werden.

 

Rz. 2

Mit der Eintragung der neuen Rangordnung sind die Geltendmachung von Willensmängeln bezüglich der Einigungserklärung eines Beteiligten (§ 102 Abs. 2 GBO) sowie Bereicherungsansprüche ausgeschlossen. Das folgt daraus, dass die Einigung nach § 102 GBO an die Stelle der Feststellung der Rangordnung durch das Grundbuchamt tritt und diese ersetzt. Ebenso wenig wie gegenüber der Eintragung, die aufgrund der Feststellung geschieht, Willensmängel oder Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden können, kann dies gegenüber der Eintragung des § 102 GBO zugelassen werden, wenn man nicht den Gesamterfolg des Verfahrens in Frage stellen will. Mit der Eintragung entfällt zudem die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist zu beantragen (§ 102 Abs. 2 GBO).

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 112 Rn 1; Demharter, § 112 Rn 1; Hügel/Hügel, § 112 Rn 1.

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