Rz. 2

Sofern gegen den Vorschlag des Grundbuchamts kein Widerspruch (§ 104 GBO) erhoben worden ist, muss das Grundbuchamt auch nicht in dem Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) über die Rangordnung und über einen Widerspruch entscheiden. In diesem Fall unterliegt der Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) keiner Anfechtung; der Beschluss wird mit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG) wirksam. Sofern – wie üblich – der Beschluss von dem Rechtspfleger stammt, unterliegt der Beschluss der Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG (vgl. vor § 71 GBO Rdn 8).

 

Rz. 3

Hat dagegen das Grundbuchamt in dem Feststellungsbeschluss über einen Widerspruch entschieden, so findet gegen den Beschluss die befristete Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG statt (Abs. 1). Das Rechtsmittel ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ausschließlich beim Grundbuchamt (§ 64 Abs. 1 S. 1 FamFG) einzulegen; eine Einlegung beim Beschwerdegericht ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Eine Beschwerde kann gem. § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG

durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Grundbuchamt,
durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder
gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG durch Einreichung eines elektronischen Dokuments erhoben werden, (zu den Einzelheiten siehe die entsprechend geltenden Ausführungen § 73 Rdn 6 ff.) Über § 68 Abs. 3 S. 1 finden für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und damit auch § 14b FamFG Anwendung. Entsprechend können – abweichend von der Grundbuchbeschwerde gem. §§ 71 ff. GBO – seit dem 1.1.2022 Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse die Beschwerde gem. § 110 GBO ausschließlich als elektronisches Dokument einlegen.[1]
 

Rz. 4

Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beginnt mit der Zustellung des Feststellungsbeschlusses an alle Beteiligten (vgl. § 108 Abs. 2 GBO, § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 166 ff. FamFG), spätestens mit Ablauf nach fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach § 59 FamFG; die Beschwerde steht somit jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird. Das ist in erster Linie der Widersprechende. Ob auch andere Beteiligte beschwerdeberechtigt sind, wird von der Gestaltung des Einzelfalles abhängig sein; dies dürfte indessen nur im Ausnahmefall zu bejahen sein. Ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung die neue Rangordnung bereits im Grundbuch eingetragen, weil z.B. ein Fall des § 63 Abs. 2 FamFG vorlag, dürfte dem Rechtsmittel zumindest das Rechtsschutzinteresse fehlen (Rechtsgedanken des § 103 Abs. 1 GBO). Zudem muss der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG von 600,01 EUR erreicht werden. Hält das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so muss es ihr abhelfen (§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG), ansonsten sind die Akten unverzüglich dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen.

 

Rz. 5

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 17 ff. FamFG) ist zeitlich begrenzt durch die Eintragung der neuen Rangordnung, obwohl eine dem § 105 Abs. 3 GBO entsprechende Bestimmung hier fehlt. Wegen Gleichheit der Rechtslage muss der Gedanke des § 105 Abs. 3 GBO aber auch hier entsprechend angewendet werden.[2]

[1] Vgl. BGH FG Prax 2023, 44; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 802; Sternal/Sternal, § 64 Rn 28.
[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 110 Rn 3; Demharter, § 108 Rn 11; Hügel/Hügel, § 110 Rn 3; Meikel/Schneider, § 110 Rn 5; Holzer, ZNotP 2018, 395, 408.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge