Rz. 2

Die Einstellung des Verfahrens hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen. Eine Begründung des Beschlusses ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erforderlich.[1] Die Entscheidungsgründe müssen sich nicht mit der Tatsache der Einstellung, sondern auch mit den maßgeblichen Gesichtspunkten für eine Verfahrenseinstellung befassen. Der Beschluss muss wegen der Möglichkeit der Einlegung der Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) allen Beteiligten bekannt gegeben werden. Hat ausnahmsweise der Richter entschieden, genügt eine formlose Mitteilung nach § 15 Abs. 3 FamFG. In den sonstigen Fällen hat wegen der Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung die Bekanntgabe nach §§ 41 Abs. 1, 15 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zu erfolgen.

 

Rz. 3

Der Beschluss ist unanfechtbar (S. 2); gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Rechtspflegererinnerung statthaft. Insoweit muss der Beschluss mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehen werden. Mit der Einstellung des Verfahrens ist nach § 113 GBO der Einleitungsvermerk (vgl. § 91 Abs. 3 GBO) zu löschen.

[1] Hügel/Hügel, § 109 Rn 2; Meikel/Schneider, § 109 Rn 4; einschr. Demharter, § 109 Rn 3, zweckmäßig; differenzierend Bauer/Schaub/Waldner, § 109 Rn 3, Begründung erforderlich bei Einleitung auf Antrag eines Beteiligten, ansonsten Begründung zweckmäßig.

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