Gesetzestext

 

Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.

 

Rz. 1

Das Grundbuchamt ist nach dem Zweck der Aussetzung gem. § 106 GBO an die in einem gerichtlichen Verfahren (Zivil- oder Verwaltungsprozess bzw. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ergangene Entscheidung über die streitigen Rangverhältnisse gebunden, soweit diese Entscheidung reicht. Verbleiben keine weiteren Unklarheiten oder Unübersichtlichkeiten, so ist das Ziel des Rangklarstellungsverfahrens erreicht; das Verfahren ist gegenstandslos und einzustellen (§ 109 GBO).

 

Rz. 2

Möglich ist aber auch, dass zwar durch die Entscheidung in dem Verfahren die bestehenden materiellen Rangverhältnisse festgestellt werden, diese aber gleichwohl unübersichtlich geblieben sind, z.B. wenn diese besonders verwickelt sind. Ebenso kann es in dem Verfahren aus prozessualen oder sachlichen Gründen nicht zu einer Klärung des Streits der Beteiligten gekommen sein. In beiden Fällen kann das Grundbuchamt das Rangklarstellungsverfahren fortsetzen. Hierbei kann auch in die durch die in dem Prozess festgestellten Rangverhältnisse erneut durch Einigung der Beteiligten (§ 102 GBO) oder durch Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) eingegriffen werden.[1]

[1] Demharter, § 107 Rn 1; Hügel/Hügel, § 107 Rn 1; Meikel/Schneider, § 107 Rn 3.

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