Rz. 1

§ 105 GBO regelt – im Wesentlichen in Überstimmung mit den §§ 1719 FamFG – die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierdurch sollen in einem engen Rahmen Korrekturmöglichkeiten eröffnet werden. Dies dient der Umsetzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Abs. 2 1. Alt. schreibt ausdrücklich vor, dass die Gewährung der Wiedereinsetzung keiner Anfechtung unterliegt; dagegen ist die ablehnende Entscheidung gem. Abs. 2 Alt. 1 anfechtbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, schließt Abs. 3 die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung nach Eintragung der Rangordnung bzw. nach Ablauf eines Jahres aus.

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