Rz. 1

§ 103 GBO will verhindern, dass das Rangklarstellungsverfahren bereits an der mangelnden Einigung der Beteiligten scheitert. Daher gibt die Vorschrift dem Grundbuchamt die Möglichkeit, die Initiative zu ergreifen und – ähnlich wie bei § 98 SachenRBerG – einen eigenen Vorschlag für die Rangordnung zu erstellen. Dieser kann, sofern kein Beteiligter ausdrücklich widerspricht (vgl. § 104 GBO), Grundlage des Feststellungsbeschlusses (siehe § 108 GBO) sein. Insoweit vermutet das Gesetz das Einverständnis der schweigenden Beteiligten zu vorgelegten Plan.

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