Rz. 2

Das Grundbuchamt hat im Termin zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung herbeizuführen. Diese Aufgabe erfordert, dass schon vor dem Termin Überlegungen darüber angestellt werden, worin die Unklarheit und Unübersichtlichkeit der Rangverhältnisse besteht und auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann. Ob und welche Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden, liegt im Ermessen des Grundbuchamts. Es ist regelmäßig zweckmäßig, dass das Grundbuchamt den Beteiligten einen etwaigen Plan, nach dem die Klarstellung der Rangverhältnisse seiner Meinung nach erfolgen könnte, schon vor dem Termin mitteilt, z.B. mit der Ladung. So kann der Termin gründlich vorbereitet werden; außerdem ist für die Erörterung mit den Beteiligten und eine etwaige Einigung eine Grundlage vorhanden; die Beteiligten haben schließlich die Möglichkeit, schon vor dem Termin sich über die Vorschläge des Grundbuchamts Gedanken zu machen und sie untereinander zu besprechen. Einer solchen Verfahrensweise steht die Vorschrift des § 103 GBO nicht entgegen.[1]

 

Rz. 3

Sind sämtliche Beteiligte zum Termin erschienen oder entsprechend vertreten, kann der Termin durchgeführt werden. Fehlen Beteiligte bzw. sind diese nicht vertreten, muss geprüft werden, ob die Durchführung eines Termins trotz der Abwesenheit überhaupt Erfolg verspricht. Das Nichterscheinen von Beteiligten führt zu keiner Versäumnisentscheidung. Vielmehr kann der Termin nur durchgeführt werden, wenn Aussicht auf eine Einigung der Anwesenden und einer Beurkundung besteht. In diesem Fall ist die Beurkundung noch nicht wirksam; denn es müssen sich alle Beteiligten einigen. Es bedarf also noch der grundbuchmäßig verlautbarten Zustimmung der Nichterschienenen in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde gem. § 29 GBO (vgl. Rdn 8).

 

Rz. 4

Bei der Durchführung des Termins steht das Bemühen des Grundbuchamts um eine Einigung im Mittelpunkt. Dabei wird es die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtern und auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen hinwirken, um auf diese Weise eine Einigung zu erreichen. Diese für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit typische Aufgabe sollte das Grundbuchamt sehr ernst nehmen. Die Einigung der Beteiligten muss eine klare Rangordnung zum Ziel haben. Dies bedeutet, dass eine größtmögliche Übersichtlichkeit der Rangverhältnisse geschaffen werden muss. So werden insbesondere relative Rangverhältnisse zu beseitigen, bestehende Rangunterschiede bei einem Recht durch Teilung des Rechts in mehrere selbstständige Rechte mit entsprechendem Rang aufzuheben und mehrere aufeinanderfolgende Rechte desselben Gläubigers zu einem einheitlichen Recht zusammenzufassen sein.

 

Rz. 5

Gelingt dem Grundbuchamt eine Einigung, so ist die Vereinbarung zu beurkunden (Abs. 1 S. 2). Das Grundbuchamt hat nur eine solche Einigung zu beurkunden, welche die Unklarheit oder Unübersichtlichkeit der Rangverhältnisse beseitigt. Da es sich im Fall des Abs. 1 S. 2 um eine Beurkundung als Teil eines gerichtlichen Verfahrens handelt, sind gem. § 1 Abs. 2 BeurkG die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar.[2] Gleichwohl hat das Grundbuchamt sich an den zweckmäßigen Regeln des § 13 BeurkG auszurichten.[3] Der Inhalt der Beurkundung hängt vom Einzelfall ab. Es sind alle zulässigen Regelungen möglich, die für eine Klärung des Rangverhältnisses notwendig und sinnvoll sind.

 

Rz. 6

Die Löschung der gegenstandslosen Rechte richtet sich nach §§ 84 ff. GBO.[4] Inhaltliche Veränderungen der Rechte können im Rahmen des Rangklarstellungsverfahrens indes nicht erfolgen. Diese ist nur durch eine materiell rechtliche Veränderung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB möglich.[5]

 

Rz. 7

Das Rangklarstellungsverfahren einschließlich der Beurkundung sind mangels Gebührentatbestände im GNotKG gebührenfrei.

 

Rz. 8

Den zum Termin nicht erschienenen bzw. nicht vertretenen Beteiligten ist zweckmäßigerweise von der getroffenen Einigung unter den Erschienenen Kenntnis zu geben mit dem Anheimstellen, ihr in der durch Abs. 1 S. 3 vorgeschriebenen Form (öffentlich oder mittels öffentlich beglaubigter Urkunde) zuzustimmen. Das kann auch im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht des Wohnsitzes eines Beteiligten geschehen. Ausgeschlossen ist eine Mitteilung der beurkundeten Einigung unter der Vermutung der Zustimmung mangels Widerspruchs.[6] Der Grund dafür liegt darin, dass die Umschreibung des Grundbuchs auf einer sicheren und zuverlässigen Grundlage beruhen muss und als solche nur tatsächlich abgegebene Einigungserklärungen der Beteiligten angesehen werden können.

 

Rz. 9

Kommt eine Einigung nicht zustande, dann kann das Grundbuchamt das besondere Verfahren nach den §§ 103, 104 GBO einleiten, das man als eine Art Versäumnisverfahren bezeichnen kann, oder, wenn es sich hiervon keinen Erfolg verspricht, das Verfahren nach § 109 GBO einstellen.

[1] Ebenso Demharter, § 102 Rn 3.
[2] Winkler, BeurkG, § 1 Rn 30 f.; a.A. Meikel/Schneider, § 102 Rn 11.
[3] Bauer/Schaub/Waldne...

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