Rz. 2

Die Ladungsfrist zu dem ersten Termin soll nach Abs. 1 mindestens zwei Wochen betragen. Der Tag der Zustellung und des Termins ist gem. § 16 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB nicht mitzurechnen. Da die Ladungsfrist angemessen sein muss (§ 32 Abs. 2 FamFG), kann das Grundbuchamt, insbesondere bei besonders bedeutsamen oder schwierigen Fällen sowie bei im Ausland wohnenden Beteiligten, eine erheblich längere Frist bestimmen. Auch Abs. 1 ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Formulierung ("soll […] betragen") – wie § 100 S. 2 GBO – nur als Ordnungsvorschrift ausgestaltet. Das Grundbuchamt darf daher den Termin auch dann durchführen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Mindestladungsfrist (ausnahmsweise) unterschritten worden ist und nicht alle Beteiligten erschienen sind.[1]

 

Rz. 3

Die Einhaltung einer Ladungsfrist ist nicht erforderlich, wenn alle Beteiligten von vornherein auf die Einhaltung der Frist verzichtet haben oder nachträglich durch Vereinbarung oder im Termin verzichten.[2] Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent durch Teilnahme an dem Termin und Einlassung zur Sache erfolgen. Ob allein in dem rügelosen Verhandeln bereits ein Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist liegt, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden.[3]

[1] Demharter, §§ 100, 101 Rn 3; a.A.: Hügel/Hügel, § 101 Rn 3; Meikel/Schneider, § 101 Rn 2.
[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 101 Rn 2; Demharter, §§ 100, 101 Rn 5; Hügel/Hügel, § 101 Rn 2; Meikel/Schneider, § 101 Rn 2.
[3] Vgl. dazu Hügel/Hügel, § 101 Rn 2; Meikel/Schneider, § 101 Rn 2; enger Bauer/Schaub/Waldner, § 101 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge