Rz. 2

Die Durchführung des Verhandlungstermins ist zwingend. Die Regelung verdrängt § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach die Terminsbestimmung im Ermessen des Gerichts liegt. Die Beteiligten können hierauf auch nicht einvernehmlich verzichten;[1] ebenso wenig sieht das Gesetz die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Es besteht aber die Möglichkeit, durch Vorlage entsprechender Rangänderungserklärungen in der Form des § 29 GBO dem Verfahren die Grundlage zu entziehen und damit den Termin zur mündlichen Verhandlung überflüssig zu machen.[2] Die Anberaumung weiterer Termine steht im Ermessen des Grundbuchamts. Im Übrigen kann das weitere Verfahren nach dem Ermessen des Grundbuchamts auch schriftlich durchgeführt werden, je nachdem, was im Einzelfalle zweckmäßig erscheint.

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 100 Rn 2; Hügel/Hügel, § 100 Rn 2; Holzer, ZNotP 2018, 395, 404.
[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 100 Rn 2; Holzer, ZNotP 2018, 395, 404.

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