Rz. 4

Die Anordnung der dauernden Aufbewahrung der (Papier-)Grundbücher ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Sie war bislang in den Aktenordnungen der Länder geregelt und ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang des Grundbuchverfahrensrechts. Die dauernde Aufbewahrung ist auch in den Geschäftsanweisungen der Länder angeordnet (vgl. Nr. 3 VwV-Grundbuchsachen Sachsen). Dem Gesetzgeber erschien es mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im maschinell geführten Grundbuch geboten, dies durch eine Neuformulierung des Abs. 1 klarzustellen.[7] Die Aufbewahrungspflicht erfährt aber eine Einschränkung oder Erleichterung durch die Möglichkeit, geschlossene Grundbücher digital zu speichern (§ 10a Abs. 1 GBO).

[7] BR-Drucks 66/09, S. 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge